Wer als kirchenmusikalisch Tätiger keinen Arbeitsvertrag hat, jedoch für seine Tätigkeit Geld bekommt, für den gilt eine Obergrenze von 3.000 Euro pro Jahr (als Summe aller entsprechenden Tätigkeiten) um nicht sozialabgabenpflichtig zu werden. Für seine Tätigkeit erhält er ein sogenanntes "Honorar". Dafür gibt es in unserem Bistum keine festen Sätze, sondern nur Empfehlungen, die etwa alle fünf Jahre - je nach der allgemeinen Tarifentwicklung - angehoben werden. Die letzte Anpassung geschah zum 1.1.2020, daher werden diese Empfehlungen nun zum 1.1.2025 angepasst.
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