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GEMA


GEMA: Möglichkeiten der Minderung von anfallenden Nutzungsgebühren


"Angemessenheitsregelung" im Tarif E der GEMA:
Sofern man nachweisen kann, dass die von der GEMA in Rechnung gestellte Pauschalvergütung für eine Veranstaltung 10% der Bruttoeinnahmen (= Eintrittsgelder + sonstige Entgelte, wie zum Beispiel Einnahmen durch ein Sponsoring etc.) übersteigt, kann ein sog. Angemessenheitsantrag bei der GEMA gestellt werden.
Die Details dazu hat KMD Andreas Sagstetter dankenswerterweise zusammengestellt.
 
Pauschalvertrag für gemeinnützige Vereine in Bayern nutzen
Diese Möglichkeit besteht zwar nicht für kirchliche Einrichtungen, aber z. B. wenn entsprechende als gemeinnützig anerkannte Vereine (Förderverein, Hospizverein etc.) Konzerte und dergl. veranstalten. Hier existiert ein Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Freistaat Bayern. Auf dem Merkblatt heißt es:
Ehrenamtlich tätige und gemeinnützige Vereine in Bayern sind berechtigt, ohne Zahlung von GEMA-Gebühren bis zu zwei Musikveranstaltungen jährlich durchzuführen.
Umfasst sind:
- Veranstaltungen mit Tonträgern und Livemusik
- Im Innen- und Außenbereich
- Auf einer Veranstaltungsfläche von bis zu 300 qm
Die Veranstaltungen müssen:
- Von gemeinnützigen, ehrenamtlichen Vereinen veranstaltet werden und
- Kostenfrei, d.h. ohne Eintrittspreis sein

Aktuelles zur Nutzung von Musik außerhalb von Gottesdiensten


[AKTUELL 16.02.24] Seit 01.01.2024 ist die Nutzung von Musik außerhalb von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen in und außerhalb von Kirchengebäuden (open-air-Gottesdienste, Prozessionen, Martinsumzüge etc.) nicht mehr durch einen Pauschalvertrag abgedeckt. Was das im Detail heißt, erklärt ein Informationsschreiben des VDD vom 15. Februar 2024. (Wortlaut).
Die wichtigsten Passagen sind hier zitiert:

"Seit dem 1. Januar 2024 existiert kein Pauschalvertrag für den Bereich Konzerte und Gemeinde Veranstaltungen zwischen dem VDD und der GEMA mehr. Die GEMA war nicht bereit, auf den wiederholt - letztmals im Dezember 2023 geäußerten - Wunsch nach einer Vertragsverlängerung einzugehen. Daraus folgt in erster Linie, dass die Gemeinden die GEMA-Kosten nun auch für

- Konzerte mit ernster Musik,
- Konzerte mit neuem geistlichen Liedgut,
- Gospelkonzerte,
- Pfarr- und Gemeindefeste.
- Kindergartenfeste,
- adventliche Feiern und
- Seniorenveranstaltungen

selbst tragen müssen, sofern bei den Veranstaltungen Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, gespielt werden. Es gibt mit anderen Worten keine Abgeltung dieser Kosten über den VDD mehr. Ebenso müssen die Gemeinden seit dem 1. Januar 2024 alle Veranstaltungen vorab bei der GEMA über das GEMA Online-Portal
https://www.gema.de/de/ueber-das-onlineportal  anmelden.

Die Anmeldung muss – je nach Veranstaltungsform – folgende Angaben enthalten:

- Tag und Dauer der Veranstaltung,
- genaue Anschrift der Gemeinde und Name des Verantwortlichen,
- Art der Veranstaltung,
- Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse,
- Name des Veranstaltungsortes,
- Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m2 (von Wand zu Wand gemessen),
- Besucherkapazität,
- Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger. Fernsehwiedergabe, Bildtonträger etc.),
- höchstes Eintrittsgeld,
- bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucherzahl zu melden,
- bei Veranstaltungen im Freien ist die m2-Zahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl und
- bei Online-Streaming: Einnahmen und Klickzahlen.

Unter  https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen  können Sie weitere Details einschließlich der entsprechenden Tarife für die jeweilige Veranstaltung finden.

Für Gemeinde- und Pfarrfeste, Kindergartenfeste, adventliche Feiern oder Seniorenveranstaltungen können unterschiedliche Tarife (U-V, M-V oder U-ST) relevant sein, je nachdem, ob die Veranstaltungen im Freien stattfinden oder Live-Musik gespielt wird. Hier kann das Online-Portal der GEMA weiterhelfen, den richtigen Tarif auszuwählen und einen Überblick über die Kosten zu erhalten:
https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder/veranstaltung

Bei Veranstaltungen mit Live-Musik ist die Einreichung von Musikfolgen gesetzlich geregelt. Diese können ebenfalls über das Online-Portal der GEMA eingereicht werden:
https://www.gema.de/de/hilfe/musiknutzer/musik-nutzen/setlist/wie-reiche-ich-eine-setlist-ein-

Weitere Informationen zur Einreichung von Setlisten finden Sie hier:
https://www.gema.de/de/hilfe/musikurheber/onlinepotal/setlist/wann-setlist-musikfolge-einreichen

Abschließend sei nochmals angemerkt, dass für alle Veranstaltungen ein 20%-iger Nachlass in Anspruch genommen werden kann.
Ausgenommen hiervon sind lediglich die Online-Rechte.“

[soweit das Schreiben des VDD vom 15.02.2024]

GEMA - Grundsätzliches


Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt im Auftrag der Inhaber von Nutzungsrechten (Autoren, Verlage) deren Rechte war. Die GEMA ist für die Aufführung bzw. Sendung geschützter Werke zuständig. Sie überwacht nicht das Kopieren von Noten, wie oft irrtümlicherweise angenommen wird, sondern sorgt dafür, dass Autoren bzw. Verlage, deren Musik erklingt, auch dafür entlohnt werden.

Wichtig: Sie tut das nicht aus sich heraus oder für den eigenen Gewinn, sondern sie handelt im Auftrag der Rechteinhaber. Ein Autor oder Verlag muss Mitglied in der GEMA sein, damit die GEMA seine Rechte wahrnimmt, bzw. dafür sorgt, dass ein Autor, dessen Musik im Radio gespielt wird oder im Konzert erklingt, dafür auch seinen Anteil bekommt.

Liturgie ist ohne Musik kaum denkbar, ebenso spielen Konzerte im Kirchenraum eine große Rolle. Daher hatte der Verband der Deutschen Diözesen (VDD) in der Vergangenheit mit der GEMA zwei Rahmenverträge abgeschlossen: Einen für die Musik, die Liturgie erklingt, und einen für alles, was darüber hinaus geht (Konzerte, Pfarrfeste etc.).

Seit dem 1. Januar 2024 besteht nur noch ein vertrag: derjenige über die Nutzung von Musik in Gottesdiensten. Jede Nutzung von Musik in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen ist daher vergütungs- und meldefrei.
Jede darüber hinausgehene Nutzung von geschützter Musik ist nicht mehr durch einen Pauschalvertrag abgedeckt und muss einzeln vergütet werden. Details siehe unten.