Sozialversicherungspflicht bei kirchenmusikalischer Tätigkeit ohne Vertrag
Die bisher praktizierte Regelung, dass man bei überwiegend chorleiterischer Tätigkeiten unbegrenzte Dienste „auf Honorarbasis“ abrechnen konnte, hingegen bei überwiegender Organistentätigkeit eine Obergrenze von derzeit 3.000 Euro gilt, wird von Arbeitsgerichten zunehmend kritisch gesehen. Eine regelmäßige kirchenmusikalische Beschäftigung, gleich ob als Organist/in oder als Chorleiter/in, wird als weisungsgebundene Tätigkeit gesehen.
Seit Januar 2022 sind Kirchenstiftungen verpflichtet, von jeder und jedem kirchenmusikalisch Tätigen, der keinen Arbeitsvertrag mit der Kirchenstiftung über diese Tätigkeit hat, eine Erklärung über den „Erhalt steuer- und beitragsfreier Bezüge für nebenberufliche Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG“ einzufordern.
Die Schwierigkeit in der Praxis besteht zumeist darin, dass Organisten/innen häufig in mehreren Pfarreien tätig sind, oder zu Beginn des Jahres noch nicht wissen, wieviel Honorar sie im Jahr von welcher Pfarrei insgesamt bekommen. Daher reichen sie die Erklärungen erst am Ende des Jahres bei der/den betreffenden Kirchenstiftung/en ein und „stückeln“ die Teilbeträge auf mehrere Kirchenstiftungen auf.
Demgegenüber steht jedoch die Pflicht des Arbeitgebers bzw. der Kirchenstiftung, diese Erklärung vor dem ersten „Geldfluss“ vorliegen zu haben, da ansonsten die Kirchenstiftung zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet ist (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung etc.)
Viele nebenberuflich Tätige verwechseln diese Erklärung mit der Erbringung bzw. der Verhinderung von Steuerpflichten, es handelt sich hier aber vor allem um einen Beleg für betreffenden Kirchenstiftungen, von der Zahlung von Sozialabgaben befreit zu sein. Kommt es zu einer Buchprüfung und die Kirchenstiftung hat einem/einer Kirchenmusiker/in Honorar überwiesen ohne ein vom/von der Musiker/in unterschriebenes Formular vorlegen zu können, besteht ab sofort diese Sozialabgabenpflicht. Daher ist es verständlich, dass immer mehr Kirchenverwaltungen auf die Abgabe dieser Erklärung großen Wert legen.
Es ist besser – bei Tätigkeit an mehreren Pfarreien – zum Anfang des Jahres zunächst einmal allen Kirchenstiftungen einen gewissen Teilbetrag einzuräumen und ggf. im Lauf des Jahres die Stückelungsbeträge anzupassen, als keine Erklärung abzugeben und somit die Kirchenstiftung in einen erheblichen rechtlichen Graubereich zu führen. Das Formular finden Sie unten1.
Bei Unklarheiten sprechen Sie bitte mit Ihrer Kirchenverwaltung, der Bischöflichen Stiftungsaufsicht oder auch der Fachstelle für Kirchenmusik.
Nach wie vor gilt: Abgeschlossen werden können Arbeitsverträge in jedem Fall, abgeschlossen werden müssen sie aber nur bei Überschreitung der 3.000-Euro-Grenze pro Person und Jahr (nicht pro Pfarrei) – unabhängig von der Tätigkeit.
Wichtig: Diese Regelungen sagen nichts über die Versteuerungspflicht aus. Hier ist jeder selbst für seine Freibeträge verantwortlich. Auskünfte hierzu erteilt das jeweils zuständige Finanzamt.
PDF: Musterabrechnung für Kirchenmusiker
PDF: Präsentation zur Sozialversicherungspflicht bei Kirchenmusikern (Karwochentagung 2023, Autor: Thomas Lenz)
PDF: Formular zur persönlichen Erklärung bzgl. des Künstlerfreibetrags1