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Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 auf 3.000 Euro


Zum 01.01.2021 wurde der "Übungsleiterfreibetrag" nach § 3 Nr. 26 EStG von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht. Dies ist der Freibetrag, den Chorleiter/innen oder Organisten/innen pro Jahr erhalten können, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Sollte die Tätigkeit an mehreren verschiedenen Kirchenstiftungen ausgeübt werden, so ist dieser Betrag als Summe aller Honorare zu sehen.
Kirchenstiftungen sind verpflichtet, von Organisten/innen bzw. Chorleiter/innen Bestätigungen darüber einzufordern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird, da sie sonst (auch rückwirkend) verpflichtet werden können, Sozialabgaben zu entrichten.
Die neuen und jetzt ausführlicheren Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung dieser Obergrenze finden Sie im Downloadbereich unserer Internetseite unter "Anstellung/Finanzen" oder direkt hier.