Allgemeine Informationen


Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten


Seit 1. Januar 2023 beträgt für die Beschäftigen der bayerischen (Erz-)Diözesen die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines PKW "aus triftigem Grund" 40 Cent.
(Wenn Fahrten ohne triftigen Grund mit dem PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, bleibt es bei 25 Cent pro Kilometer.)

(Quelle: Bayerische Regional-KODA)

Dienstordnung für Kirchenmusiker (ABD Teil C, 7.)


§ 1 Grundlagen und Aufgaben

(1) Der Dienst der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers – nachfolgend Beschäftigte genannt – ist ein liturgischer Dienst im Auftrag der Kirche.
Die Beschäftigten haben diesen Dienst im kirchlichen Geist, nach den kirchenmusikalisch liturgischen Normen und in künstlerischer Verantwortung zu erfüllen.

(2) Die musikalische Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach den Weisungen der Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie, nach den einschlägigen Richtlinien der Kongregationen für die Sakramente und den Gottesdienst sowie der deutschen Bischöfe.

Vergütungsordnung für Kirchenmusiker (ABD Teil A, 2.9)


A, 2.9. Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

§ 1 Eingruppierung

(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Bachelorabschluss in katholischer Kirchenmusik und darauf aufbauendem Masterabschluss bzw. A-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule für Musik an Stellen, die einen Masterabschluss bzw. eine A-Prüfung in katholischer Kirchenmusik erfordern, sind in
Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

Sozialversicherungspflicht bei kirchenmusikalischer Tätigkeit ohne Vertrag


Die bisher praktizierte Regelung, dass man bei überwiegend chorleiterischer Tätigkeiten unbegrenzte Dienste „auf Honorarbasis“ abrechnen konnte, hingegen bei überwiegender Organistentätigkeit eine Obergrenze von derzeit 3.000 Euro gilt, wird von Arbeitsgerichten zunehmend kritisch gesehen. Eine regelmäßige kirchenmusikalische Beschäftigung, gleich ob als Organist/in oder als Chorleiter/in, wird als weisungsgebundene Tätigkeit gesehen.
Seit Januar 2022 sind Kirchenstiftungen verpflichtet, von jeder und jedem kirchenmusikalisch Tätigen, der keinen Arbeitsvertrag mit der Kirchenstiftung über diese Tätigkeit hat, eine Erklärung über den „Erhalt steuer- und beitragsfreier Bezüge für nebenberufliche Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG“ einzufordern.