Allgemeine Informationen

Honorarvorschläge für Kirchenmusiker

Folgende Honorare werden pro Dienst für Chorleiter/-innen und
Organisten/-innen vorgeschlagen, die ohne Anstellungsvertrag auf
Honorarbasis tätig sind (gültig ab April 2009):


Kirchenmusiker/-innen ohne Prüfung: 12,00 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit D-Prüfung: 14,50 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit C-Prüfung: 17,50 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit B-Prüfung bzw. Bachelor: 24,00 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit A-Prüfung bzw. Master: 29,00 Euro


Hinweis: Die Beträge sind lediglich Empfehlungen und nicht bindend.

Wegstreckenenstschädigung für Dienstfahrten jetzt 35 ct/Kilometer

Rückwirkend zum 1. August 2008 steigt für die Beschäftigen der bayerischen (Erz-)Diözesen die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines PKW von 30 auf 35 Cent. Das bayerische Finanzministerium hat in einer Verordnung die Wegstreckenentschädigung zum 1. August 2008 geändert. Die Bayerische Regional-KODA hat die Reisekostenordnung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz angepasst. (Quelle: Bayer. Regional-KODA)

Regelungen bei kirchenmusikalischer Tätigkeit ohne Vertrag

Die Sozialversicherungsunternehmen haben sich auf eine Neubehandlung der sogenannten Tätigkeit „auf Honorarbasis“ verständigt, also für alle Tätigkeiten an einer Kirchenstiftung, die ohne Arbeitsvertrag entlohnt werden.

Früher besagte eine Regelung, dass der/die Kirchenmusiker/in am Ende eines Quartals bzw. Halbjahres der Kirchenstiftungen zwei getrennte Rechnungen zu übergeben hatte: Auf der einen waren die chorleiterischen Dienste aufgeführt, auf der anderen die Dienste als Organist/in. Hintergrund dieser Regelung ist die Trennung von Chorleiterdiensten als nicht weisungsgebundene Tätigkeit und Organistendienste als weisungsgebundene Tätigkeit. Die Vergütung für die Chorleitertätigkeit war in unbegrenzter Höhe sozialabgabenfrei. Sobald aber die Entlohnung für Organistendienste 2.100 Euro pro Jahr überstieg, musste ein Anstellungsvertrag geschlossen werden.

Aktuell gilt eine modifizierte Regelung (siehe auch Schreiben der Bischöflichen Finanzkammer vom 15.10.07 im Downloadbereich): Getrennte Rechnungen sind nicht mehr notwendig. Entscheidend ist nun, welche Tätigkeit der/die Kirchenmusiker/in an einer bestimmten Pfarrei überwiegend ausübt. Das bedeutet: Ist ein/e Kirchenmusiker/in überwiegend im Chorleitungsbereich tätig, obwohl er/sie auch ab und zu Organistendienste verrichtet, so muss für die gesamte Tätigkeit kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, die Vergütung ist sozialabgabenfrei. Verrichtet er/sie überwiegend Organistendienste, obwohl auch Chorleitungsdienste anfallen (in den überwiegenden Fällen der kirchenmusikalischen Tätigkeit diese Kombination zu), so gilt nach wie vor eine Beschränkung von 2.400 Euro (seit 01.01.2013), ab deren Überschreiten ein Arbeitsvertrag geschlossen werden muss.

Das heißt: Abgeschlossen werden können Arbeitsverträge in jedem Fall, abgeschlossen werden müssen sie aber nur bei überwiegend organistischer Tätigkeit und gleichzeitiger Überschreitung der 2.400 Euro-Grenze.
N. B.: Diese Regelungen sagen nichts über die Versteuerungspflicht aus. Hier ist jeder selbst für seine Freibeträge verantwortlich. Auskünfte hierzu erteilt das jeweils zuständige Finanzamt.

Tariflicher Bewährungsaufstieg für B-Kirchenmusiker/innen teilweise gesichert

Das alte BAT-Tarifsystem gewährte BKirchenmusikern einen dreifachen Bewährungsaufstieg: Eingruppierung bei Einstellung in BAT Vc, nach zwei Jahren Vb, nach weiteren fünf Jahren IVb und nach erneuten fünf Jahren die Endgruppe IVa. Durch die Umstellung des Tarifsystems des ABD von den Richtlinien des alten BAT auf die des neuen TVöD im Herbst 2005 entstanden hier große Unklarheiten, da das TVöD-System von vorneherein keinen Bewährungsaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe mehr kennt. Eine endgültige Regelung für der Vergütung "kirchenspezifischer" Berufe wurde von der KODA noch nicht getroffen. Um nun dennoch eine Art "Aufstieg" nachzubilden, gilt nun speziell für Kirchenmusiker/innen an B-Stellen folgende Regelungen:

(1) Bei Neueinstellungen seit 1. Oktober 2005: Einstieg in Entgeltgruppe 8, nach zwei jähriger Bewährung Aufrückung in die Entgeltgruppe 9.

(2) B-Kirchenmusiker/innen, die zum 1.10.2005 aus der Vergütungsgruppe Vc in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet worden sind, wird zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach altem Recht in Vergütungsgruppe Vb höhergruppiert gewesen wären, in Entgeltgruppe 9 höhergruppiert. Außerdem wird bei diesen Beschäftigten auch die zweite Höhergruppierung nach altem Recht (in Vergütungsgruppe IVb) noch berücksichtigt, indem ihr Entgelt aufgrund einer fiktiven Höhergruppierung (in Vergütungsgruppe IVb) neu berechnet wird. Zwar verbleiben die Beschäftigten in Entgeltgruppe 9, ihr Entgelt wird aber so berechnet, als wären sie nach altem Recht höhergruppiert (vgl. § 8a Abs. 4 ABD Teil A, 3.).

(3) Bei B-Kirchenmusiker/innen, die zum 1.10.2005 aus der Vergütungsgruppe Vb in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet wurden, wird zu dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht in die Vergütungsgruppe IVb höhergruppiert gewesen wären, auf der Grundlage einer fiktiven Höhergruppierung (in Vergütungsgruppe IVb) das Entgelt neu berechnet (vgl. § 8a Abs. 5 ABD Teil A,3.).

(4) Auf B-Kirchenmusiker, die zum 1.10.2005 aus der Vergütungsgruppe IVb in Entgeltgruppe 10 übergeleitet worden sind, finden die Höhergruppierungsregeln des § 8 ABD Teil A, 3. Anwendung. Bei diesen Beschäftigten wird dann eine Neuberechnung des Entgelts auf der Basis einer fiktiven Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IVa durchgeführt, wenn diese Höhergruppierung nach altem Recht zwischen dem 1.11.2005 und dem 30.09.2007 erfolgt wäre und die Bewährungszeit am 1.10.2005 zur Hälfte erfüllt war. Dies trifft auf Kirchenmusiker zu, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits 2,5 Jahre in Vergütungsgruppe IVb eingruppiert waren.

(Quelle: Bayerische Regional-KODA)

GEMA-Regelung zu E-Musik im Gottesdienst

Die Aufführung von Musik im Gottesdienst ist über einen Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Verband der deutschen Diözesen (VDD) geregelt. Danach können sämtliche gottesdienstlichen musikalischen Beiträge kostenfrei dargeboten werden. Die GEMA hat nun in ihrer Mitgliederversammlung beschlossen, dass Werke mit überdurchschnittlich langer Spieldauer im Rahmen von Gottesdiensten (z. B. Messen, Oratorien und Kantaten) schriftlich gemeldet werden müssen. Dies geschah auf Anregung von Kirchenmusikkomponisten und Kirchenmusikern, die damit angemessener an den Erträgnissen beteiligt werden sollen. Als überdurchschnittlich lang gelten Werke mit über 10 Minuten Spieldauer.

Die jeweiligen Kirchengemeinden und -musiker sind daher gebeten, bei Aufführungen derartiger umfangreicherer kirchenmusikalischer Werke eine individuelle Meldung der Werke an die GEMA zu senden, und zwar mittels eigens erstellten Formblatts (Mitteilung an die GEMA E/1 Kirche).

Diese Formblätter sind von den Kirchengemeinden direkt an die GEMA (Direktion Abrechnung E, Postfach 30 34 30, 10728 Berlin) zu senden.

Die Aufführung dieser Werke ist nach wie vor durch den Kirchenpauschalvertrag abgedeckt, zusätzliche Kosten entstehen somit durch diese Meldung nicht. Die neue Regelung gilt ab 1.1.2005.

Die Formblätter sind beim Diözesanreferat Kirchenmusik in Regensburg erhältlich oder können direkt im Downloadbereich heruntergeladen werden.


Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker
(Auszug aus dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen, ABD)

[Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 01.01.2001]

 

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